Unsere Satzung
Hier können Sie unsere Satzung als PDF herunterladen: Satzung des SLN e. V.
Satzung
Sächsischer Landesverband Niere e. V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereines lautet:
Sächsischer Landesverband Niere e. V.; Kurzfassung: SLN
- Der SLN hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 1224 beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
- Der SLN ist Mitglied im Bundesverband Niere e. V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Vereinszweck des SLN ist nach § 52 AO die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der SLN ist die allgemeine Interessenvertretung seiner Mitglieder und nimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten Einfluss auf die Politik, Gesetzgebung und Öffentlichkeit. Er entwickelt dazu Initiativen, die zur Erfüllung seiner Ziele und Vorhaben, welche im Programm verankert sind, führen sollen. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der SLN nimmt besonders Einfluss auf
- die Verbesserung der Lebensqualität aller chronisch Nierenkranker, Dialysepatienten, Nierentransplantierter sowie deren Angehörigen durch eine Verbesserung der sozialen und psychosozialen Lebens- und Behandlungsbedingungen,
- die Information, Beratung und Betreuung zu allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit den vielfältigen Problemen der Erkrankung stehen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
- Eingetragene oder nicht eingetragene Interessenvereinigungen Nierenerkrankter im prädialytischem Stadium und von Dialysepatienten (gleich in welcher Form der Behandlung), von Nierentransplantierten und von Angehörigen.
- Fördernde Mitglieder des Verbandes können werden:
- Andere als unter § 4 (1) genannte juristische und natürliche Personen, wenn sie die Satzung des Verbandes anerkennen und bereit sind, den Verband zu unterstützen.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Delegiertenversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zumJahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr seit Anmahnung im Rückstand bleibt, so kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Delegiertenkonferenz entscheidet. Eine Mitteilung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die vom Mitglieddem Verein zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 5 Finanzierung des Vereins, Haftung
1) Die Finanzierung des SLN erfolgt durch:
- Mitgliedsbeiträge der Mitgliedervereinigungen, wobei sich der Beitrag nach der Zahl der dem Verein gemeldeten Mitglieder richtet
- Fälligkeit: 1. Rate bis 31.05. lfd. Jahr, 2. Rate bis 30.11. lfd. Jahr
- Förderbeiträge von Fördermitgliedern, mindestens in Höhe der von der Delegiertenkonferenz festgelegten Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuwendungen
- Einnahmen aus der Verbandsarbeit in der Öffentlichkeit
- Mittel der öffentlichen Hand
- Fördermitte
2) Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Delegiertenkonferenz
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem (der) Vorsitzenden, dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die) Vorsitzende, der (die) stellvertretende Vorsitzende und der (die) Verantwortliche für Mitgliederverwaltung. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, davon einer der Vorsitzenden (Vorsitzende(r) oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r).
- Der Vorstand wird von der Delegiertenkonferenz gewählt und amtiert für die Dauer von 3 Jahren. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der (die) Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Vereins sind nicht wählbar.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann die nächste Delegiertenkonferenz für den Rest der Amtszeit Nachfolger bestellen. Amtieren weniger als zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, besetzt der Vorstand aus seiner Mitte die offenen Positionen bis zur nächsten Delegiertenkonferenz mit Ersatzvertretern.
- Er führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich hierfür eine Geschäftsordnung. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenkonferenz
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- die Öffentlichkeitsarbeit
- der Haushalt und die Buchführung
- Vorlage der Jahresberichte einschließlich der Jahresrechnung
- Der (die) Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der (die) stellvertretende Vorsitzende lädt je nach Notwendigkeit, mindestens jedoch 2 x jährlich zu den Vorstandssitzungen mit einer Frist von zwei Wochen ein. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu den Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die durch den (die) Vorsitzende(n) oder dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden abgezeichnet werden müssen.
- Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Delegiertenkonferenz
- Die Mitgliederversammlung findet in Form einer Delegiertenkonferenz statt. Sie ist oberstes Beschluss fassendes Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Kenntnisnahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes sowie Genehmigung des Jahresabschlusses
- Beratung und Feststellung des Haushaltsplanes
- Festlegung der Höhe des an den Landesverband abzuführenden Anteils der Mitgliedsbeiträge (§ 5)
- Beschlussfassung über Berufungen gem. § 4 Pkt. 5und Beschwerden gem. § 4 (3)
- Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Die Delegiertenkonferenzwird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
- Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Delegiertenkonferenz erfolgt schriftlich durch den (die) Vorsitzende(n) oder dem (die) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Benennung der Delegierten erfolgt durch die jeweiligen Mitgliedervereinigungen und richtet sich nach der prozentualen Mitgliederstärke dieser, entsprechend dem Einladungsschlüssel, der vom Vorstand festgelegt wird
- In der Delegiertenkonferenz werden die Rechte der ordentlichen Mitglieder ausschließlich durch von ordentlichen Mitgliedern bestellte Vertreter (Delegierte) ausgeübt. Fördernde Mitglieder haben in der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
- Jede satzungsgemäße einberufene Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Delegiertenkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Delegierten.
- Über jede Delegiertenkonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem (der) Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
- Name, Vorname, Anschrift.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Als Mitglied des Bundesverband Niere e. V. wird der SLN die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift) an den Bundesverband Niere e. V. weitergeben (Zeitschriftenverwaltung). Der SLN darf die Daten seiner Mitglieder, Name, Vorname (auf der Homepage, der Vereinszeitschrift u. ä.) nur veröffentlichen, wenn die Delegiertenversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht schriftlich widersprochen hat.
§ 10 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist ein 2/3-Mehrheit der Delegierten erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenkonferenz gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Dialysepatienten und Transplantierte Chemnitz e. V.
Bürgerstraße 2
09113 Chemnitz,
der es ausschließlich und unmittelbar für den in unserer Satzung unter § 2 (1) genannten Zweck verwenden kann.
Diese Satzung wurde in der Delegiertenkonferenz am 13.03.2016 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.